Wirtschaftskanzlei K i r s c h & C o l l . Unternehmensberatungen in Goldkronach und Pegnitz
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Bleiben Sie auf dem Laufenden

Hier informieren wir Sie regelmäßig über aktuelle Fördermöglichkeiten und Neuigkeiten aus Wirtschaft & Recht:

 

Gründungszuschuss

Für Gründerinnen und Gründer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

Ziel des Gründungszuschusses ist:

  • die Förderung von Unternehmensgründungen durch Arbeitslose
  • eine neue kombinierte Förderung, die  als konditionierte Pflichtleistung ausgestaltet werden soll und in einer  ersten Förderphase den Lebensunterhalt und die soziale Sicherung der Gründer sicherstellen soll und in einer zweiten Förderphase nur noch den  Sozialversicherungsschutz beinhaltet.

Im Einzelnen:

  • Gründer sollen künftig zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der ersten Phase nach der Gründung einen Zuschuss in Höhe ihres individuellen Arbeitslosengeldes für sechs Monate erhalten nur sozialen Absicherung wird in dieser Zeit zusätzlich eine Pauschale von 300,00 Euro gezahlt, die es den Gründern ermöglicht, sich freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen abzusichern
  • In einer zweiten Förderphase soll dann nur noch für neun Monate die Pauschale für Sozialversicherung gezahlt  werden gefördert wird nur, wer auch tatsächlich arbeitslos ist. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die selbständige Erwerbstätigkeit unter Mitnahme des Zuschusses wird damit vermieden
  • Um Kosten zu reduzieren und Anreize   für eine frühzeitige Gründung zu setzen, soll nur noch gefördert werden, wer noch über einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen verfügt
  • Grundlage für die Förderung soll weiterhin die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die  Tragfähigkeit eines Gründungsvorhabens sein. Zusätzlich müssen die Gründer der BA ihre persönliche und fachliche Eignung darlegen, um eine Förderung  zu erhalten.

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Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über Tragfähigkeit der Existenzgründung (sog. Tragfähigkeitsbescheinigung)

 



Für die Gewährung des Gründerzuschusses ist eine so genannte Stellungnahme einer fachkundigen Stelle - das sind z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater - über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorzulegen.

 

KIRSCH & COLL. Unternehmensberatung

 

Die KIRSCH & COLL. Unternehmensberatung ist seit Jahren erfolgreich im Gründercoaching tätig. Diese fachkundige Stellungnahme bescheinigen wir und sind gegebenenfalls auch gerne bei der Erstellung der dazu erforderlichen betriebswirtschaftlichen Unterlagen behilflich.

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Darlehensgewährungen und Zuschüsse

 

Hier werden auf Bundes- und Landesebene verschiedenste Möglichkeiten und Kombinationen geboten, deren Bewilligung im Einzelfall geprüft werden muss.

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Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018

(Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze)

Hintergrund: Betriebsrenten sind noch nicht ausreichend verbreitet. Besonders in kleinen Unternehmen und bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen bestehen Lücken.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz enthält ein Maßnahmenpaket, um eine weitere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung auf freiwilliger Basis besonders in kleinen Unternehmen und bei Geringverdienern zu erreichen. Die grundsätzlich ab dem greifenden Neuregelungen setzen im Arbeits- und Steuerrecht sowie im Versicherungsaufsichts- und Sozialrecht an.

Mit dem Gesetzentwurf wird schließlich auch die seit 2008 in unveränderter Höhe bestehende Grundzulage bei der Riester-Rente angehoben und das Verfahren zur Riester-Förderung verbessert.

Die wesentlichen Maßnahmen:

1. Stärkung der betrieblichen Altersversorgung

  1. Neuregelungen im Arbeitsrecht (Betriebsrentengesetz)

    • Im Betriebsrentengesetz wird den Sozialpartnern ermöglicht, künftig auf der Grundlage von Tarifverträgen sogenannte reine Beitragszusagen einzuführen und damit die Arbeitgeber von bisherigen Haftungsrisiken für Betriebsrenten zu entlasten. In diesem Fall werden auch keine Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Versorgungseinrichtungen mehr vorgesehen

    • Die neue Betriebsrente wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf der Grundlage spezifischer neuer Aufsichtsvorschriften überwacht. Daneben ist es Sache der Sozialpartner, zusammen mit den Versorgungseinrichtungen möglichst effiziente und sichere Betriebsrentensysteme einzuführen, zu implementieren und zu steuern.

    • Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen.

    • Daneben wird im Betriebsrentengesetz die rechtssichere Ausgestaltung von tariflichen Modellen der automatischen Entgeltumwandlung verankert („Opting-Out“- bzw. „Optionsmodelle“).

  2. Verbesserung der Rahmenbedingungen im Sozialrecht

    • Im Sozialrecht werden neue Anreize für den Auf- und Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung insbesondere bei Geringverdienern gesetzt. In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge bleiben freiwillige Zusatzrenten wie Betriebs- und Riester-Renten künftig bis zu 202 Euro anrechnungsfrei. Damit wird ein wichtiges Signal gesetzt, dass sich freiwillige Altersvorsorge in jedem Fall lohnt.

    • In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden über den Arbeitgeber organisierte Riester-Renten künftig genauso behandelt wie zertifizierte Riester-Verträge; sie bleiben also in der Verrentungsphase beitragsfrei.

    • Außerdem wird die Rolle der Deutschen Rentenversicherung als objektiv neutrale Informationsquelle auch für die betriebliche Altersversorgung ausgebaut.

    • Mit dem Gesetzentwurf wird schließlich auch die seit 2008 in unveränderter Höhe bestehende Grundzulage bei der Riester-Rente angehoben und das Verfahren zur Riester-Förderung verbessert.

  3. Optimierung der steuerlichen Förderung

    • Für Geringverdiener wird ein neues spezifisches Steuer-Fördermodell für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in eine betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers eingeführt. Der Förderbetrag beträgt 30 % und wird an den Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt.

    • Der Förderbetrag richtet sich an Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2.200 Euro pro Monat (im ursprünglichen Gesetzentwurf waren 2.000 Euro vorgesehen). Für Beiträge von mindestens 240 bis 480 Euro im Kalenderjahr beträgt der Förderbetrag somit 72 bis maximal 144 Euro im Kalenderjahr.

  4. Zusammenfassung, Erhöhung, Flexibilisierung und Vereinfachung des steuerfreien bAV-Dotierungsrahmens

    • Der steuerfreie Dotierungsrahmen für Zahlungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen wird zu einer einheitlichen prozentualen Grenze zusammengefasst und erhöht. Dieser beträgt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (RV-BBG).

    • Die 20 % Pauschalbesteuerungsmöglichkeit wird beibehalten. Die tatsächlich pauschalbesteuerten Beträge im Kalenderjahr werden auf den neuen steuerfreien Dotierungsrahmen von 8 % der RV-BBG angerechnet.

    • Außerdem wird der steuerfreie Dotierungsrahmen bei Abfindungszahlungen und gebrochenen Erwerbsbiographien durch Einräumung einer zusätzlichen steuerfreien Dotierungsmöglichkeit in Höhe von bis zum 10-fachen Jahresvolumen flexibilisiert sowie verschiedene Vereinfachungen des steuerlichen Verwaltungsverfahrens umgesetzt.

2. Stärkung der Riester-Rente

  • Zusätzlich zu den zuvor genannten Maßnahmen werden Verbesserungen im Bereich der Riester-Rente auf den Weg gebracht. Die jährliche Grundzulage wird von gegenwärtig 154 Euro auf 175 Euro (ursprünglich 165 Euro geplant) angehoben.

  • Es gibt Erleichterungen bei der Besteuerung der Abfindungen von Kleinbetragsrenten. Beim Zulageverfahren werden die Verfahren verbessert, insbesondere durch eine kürzere Frist für die Überprüfung des Zulageanspruchs durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen.

  • Es werden Vorgaben an die neuen Tarifverträge über betriebliche Altersversorgung festgelegt, wonach Nichttarifgebundenen der Zugang zur neuen Betriebsrente nicht verwehrt werden soll und bestehende Betriebsrentensysteme nicht gefährdet werden sollen.

  • Es wird klargestellt, dass die neuen tariflichen Regelungen für Opting-Out-Systeme keine Anwendung auf bereits bestehende betriebliche Opting-Out-Systeme finden.

  • Bei einer Entgeltumwandlung wird der Arbeitgeber künftig verpflichtet, die ersparten Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form (15 %) an die Beschäftigten bzw. die Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten.

  • Die finanzaufsichtsrechtlichen Vorgaben an die Zielrente werden ergänzt, in dem den Versorgungseinrichtungen eine höhere Kapitalpufferbildung vorgeschrieben wird.

  • Die Einkommensgrenze für das neue steuerliche BAV-Fördermodell für Geringverdiener wird von 2.000 Euro auf 2.200 Euro Monatslohn angehoben.

  • Die Riester-Grundzulage wird nochmals erhöht und zwar auf 175 Euro. (Quelle: nwb)